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Persönliche Erklärung zum Gesetzentwurf § 219a StGB

Veröffentlicht am 21.02.2019 in Bundespolitik

Persönliche Erklärung nach § 31 GO BT zum Abstimmungsverhalten am Donnerstag, 21. Februar 2019  zum Tagesordnungspunkt 2./3. Les. CDU/CSU und SPD-Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Information über einen Schwangerschaftsabbruch (BT/Drs. 19/7693)

 

Der vorliegende Gesetzentwurf enthält eine Klarstellung für die Ärztinnen und Ärzte, die Schwangerschaftsabbrüche durchführen: Künftig können sie auf ihren Internetseiten darüber informieren, dass sie diese Eingriffe vornehmen. Das beseitigt insoweit die Strafandrohung und verbessert die Informationsmöglichkeiten von Frauen.

Allerdings wird in dem vorliegenden Gesetzentwurf nicht klargestellt, dass Ärztinnen und Ärzten selbstständig auf die in ihren Praxen angewendeten Methoden eines Schwangerschaftsabbruchs hinweisen dürfen. Stattdessen können sie lediglich auf eine von der Bundesärztekammer zentral erstellte Liste verlinken, die aufführt, welche Ärztinnen und Ärzte Abbrüche durchführen und mit welchen Methoden, sofern sie selbst der Veröffentlichung auf dieser Liste zugestimmt haben.

 

Für mich ist nicht nachvollziehbar, weshalb Ärztinnen und Ärzte, Krankenhäuser und Einrichtungen nicht eigenständig auf ihren Internetseiten über die Methoden informieren dürfen, mit denen sie die Eingriffe vornehmen. Damit wird Ärztinnen und Ärzten, Krankenhäusern und Einrichtungen unterstellt, nicht verantwortungsvoll mit solchen Informationen umzugehen - und das, obwohl sie gleichzeitig - verantwortungsvoll - die Eingriffe unter den Voraussetzungen des § 218a Absatz 1 bis 3 StGB straffrei vornehmen dürfen. Gerade diejenigen Ärztinnen und Ärzte, die Abbrüche vornehmen, dürfen weiterhin nicht sachlich und umfassend darüber informieren und machen sich unverändert strafbar.

 

Der Schwangerschaftsabbruch ist eine medizinische Leistung für Frauen in einer Notlage. Darüber müssen Ärztinnen und Ärzte sachlich informieren dürfen, ohne sich der Gefahr der Strafverfolgung auszusetzen. Ungewollt schwangere Frauen können sich ansonsten nur eingeschränkt darüber informieren, welche Ärztinnen und Ärzte diese Leistung vornehmen. Das Recht auf freie Wahl der Ärztin oder des Arztes wird dadurch unzumutbar eingeschränkt.

 

Bedauerlicherweise sind die Koalitionspartner bei der Reform des § 219a StGB und der Straffreiheit von Ärztinnen und Ärzten im Grundsatz sehr unterschiedlicher Auffassung. Ich hätte mir daher umso mehr gewünscht, dass die Abstimmung frei gegeben worden wäre, zumal sie mit einer Gewissensentscheidung vergleichbar ist.

 

Die Streichung des § 219a StGB, wie sie die SPD-Bundestagsfraktion am 11. Dezember 2017 einstimmig beschlossen hat, würde dazu führen, dass Ärztinnen und Ärzte sowie Krankenhäuser und Einrichtungen öffentlich darüber informieren können, dass und mit welcher Methode sie Schwangerschaftsabbrüche durchführen, ohne strafrechtliche Verfolgung befürchten zu müssen. Eine solche Regelung würde sie mit dem nötigen Vertrauen ausstatten, das ihnen als Medizinerinnen und Mediziner, die betroffenen Frauen in einem Konflikt und bei einer schwierigen Entscheidung helfen, zu Recht entgegen gebracht werden sollte.

 

Eine Streichung des § 219a StGB würde außerdem Frauen die Freiheit, Mündigkeit und Selbstbestimmung zusprechen, die jeder Frau unabhängig von ihrer Entscheidung gebührt.

Homepage Katja Mast MdB

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