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Optionspflicht im Staatsangehörigkeitsrecht ist integrationspolitischer Irrweg

Veröffentlicht am 19.01.2013 in Bundespolitik

Eppelheim. Daniel Born hat im Rahmen des Neujahrsempfangs der SPD Rhein-Neckar eine Änderung des Staatsangehörigkeitsrechts gefordert. In der Talkrunde der Bundestagskandidaten antwortete Daniel Born auf die Frage von Moderatorin Beate Weber, welches Gesetz er sofort ändern würde: „Das Staatsangehörigkeitsrecht. Wir müssen die Optionspflicht abschaffen. Es kann nicht sein, dass es Deutsche erster und zweiter Klasse gibt.“

Born begrüßte ausdrücklich, dass sich Integrationsministerin Bikay Öney dem Thema so intensiv annehme und hier seitens der Landesregierung alles unternehme, um den betroffenen Jugendlichen so weit wie möglich zu helfen. Wichtig sei nun aber, dass im Bundestag eine politische Mehreit zustande komme, die die Optionspflicht abschaffe.

Seit dem 1. Januar 2000 erwerben Kinder mit zwei ausländischen Elternteilen durch die Geburt in Deutschland die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt seit acht Jahren seinen dauerhaften und rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland hat und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt (§ 4 Abs. 3 Staatsangehörigkeitsgesetz).

Ausländische Kinder, die in den Jahren 1990 bis 1999 in Deutschland geboren wurden, konnten in einer Übergangsfrist unter ähnlichen Bedingungen auf Antrag eingebürgert werden (§ 40b Staatsangehörigkeitsgesetz). Neben der deutschen Staatsangehörigkeit haben diese Kinder in der Regel auch noch die Staatsangehörigkeit ihrer Eltern.

Mit Vollendung des 18. Lebensjahres sind diese Personen grundsätzlich verpflichtet, sich bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres für eine Staatsangehörigkeit zu entscheiden (§ 29 Abs.1 Staatsangehörigkeitsgesetz). Erklären sie sich für die ausländische Staatsangehörigkeit, verlieren sie unmittelbar mit der Erklärung die deutsche Staatsangehörigkeit. Entsprechendes gilt, wenn sie sich innerhalb des genannten Zeitraums überhaupt nicht entscheiden (§ 29 Abs.2 Staatsangehörigkeitsgesetz). Entscheiden sie sich für die deutsche Staatsangehörigkeit, müssen sie bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres den Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit nachweisen. Kommen sie dieser Pflicht nicht nach, verlieren sie an ihrem 23. Geburtstag die deutsche Staatsangehörigkeit (§ 29 Abs.3 Staatsangehörigkeitsgesetz).

Ausnahmsweise können Optionspflichtige ihre deutsche Staatsangehörigkeit neben der ausländischen Staatsangehörigkeit behalten. Hierzu müssen sie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres bei der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde eine sogenannte Beibehaltungsgenehmigung beantragen (§ 29 Abs.3 Staatsangehörigkeitsgesetz). Diese ist zu erteilen, wenn die Aufgabe oder der Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit nicht möglich oder nicht zumutbar ist oder nach Maßgabe der Vorschriften zur Einbürgerung Mehrstaatigkeit hinzunehmen wäre (§ 29 Abs.4 Staatsangehörigkeitsgesetz). Wird der Antrag erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres gestellt, ist die Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung ausgeschlossen (§ 29 Abs.3 Staatsangehörigkeitsgesetz).

Kinder, bei denen mindestens ein Elternteil bei der Geburt ihres Kindes die deutsche Staatsangehörigkeit besaß, fallen nicht unter die Optionspflicht.Bundesweit werden in diesem Jahr rund 3.300 Optionspflichtige 23 Jahre alt und erreichen damit das Ende der Entscheidungsfrist, in Baden-Württemberg sind es in diesem Jahr 735 Optionspflichtige. Diese Zahlen nehmen jährlich zu. Demnach werden allein im Jahr 2018 bundesweit 40.000 Optionspflichtige das Ende der Optionsfrist erreichen.

Eine von der Bundesregierung in Auftrag gegebene Evaluation der Optionsregelung ergab, dass bei den Betroffenen oft Unwissen über die rechtlichen Konsequenzen der Optionspflicht besteht. 34 Prozent der Optionspflichtigen ignorieren demzufolge, dass ihnen der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit droht, wenn sie sich nicht bei den Behörden melden. In Baden-Württemberg werden die Optionspflichtigen deshalb rechtzeitig vor Vollendung des 18., des 21. und des 23. Lebensjahres von den Einbürgerungsbehörden einzeln angeschrieben und eingehend auf die Optionspflicht und deren rechtliche Konsequenzen hingewiesen. Bei Bedarf werden sie auch individuell beraten.

Für Daniel Born ist die Optionspflicht aus der Zeit gefallen und passe nicht zum Modell einer integrationsoffenen Gesellschaft. „Die Optionspflicht schafft Staatsbürger auf Zeit. Das ist ein integrationspolitischer Irrweg. Wir müssen Biografien und Hintergründe ernstnehmen – dazu gehört auch die Mehrstaatigkeit“, so Born.

Homepage Daniel Born

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