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Zustimmung zur Reform der Erbschaftsteuer

Veröffentlicht am 13.12.2008 in Anträge

Am 27. November 2008 habe ich der Reform der Erbschaftsteuer im Deutschen Bundestag zugestimmt. Mit der Reform bleibt die Erbschaftsteuer mit einem Aufkommen von 4 Mrd. Euro den Bundesländern erhalten, die das Geld für gute Bildung, für Kinder und für eine gute Zukunft unseres Landes einsetzen können. Vor allem gelingt es mit der Reform, Erbschaften gerecht zu besteuern.

Am 27. November 2008 habe ich der Reform der Erbschaftsteuer im Deutschen Bundestag zugestimmt. Mit der Reform bleibt die Erbschaftsteuer mit einem Aufkommen von 4 Mrd. Euro den Bundesländern erhalten, die das Geld für gute Bildung, für Kinder und für eine gute Zukunft unseres Landes einsetzen können. Vor allem gelingt es mit der Reform, Erbschaften gerecht zu besteuern. Durchschnittliche Erbschaften sollen nicht stärker besteuert werden als bislang. Aus Gerechtigkeitsgründen ist es jedoch geboten, dass wir von den Erben sehr großer Vermögen einen höheren Beitrag für unsere Gesellschaft verlangen – zumal Deutschland bislang im internationalen Vergleich zu den Ländern mit einer niedrigen Erbschaftsteuer gehört. Millionenerben werden auch in Zukunft Erbschaftsteuer zahlen müssen. Betriebe, die nachhaltig Arbeitsplätze erhalten, werden dagegen entlastet. Das ist gerade in wirtschaftlich schwierigen Zeiten eine gute Botschaft. Die Erbschaftsteuerreform orientiert sich an vier Leitlinien: einem gerechteren Bewertungsmaßstab, der Steuerfreiheit für privat genutztes Wohneigentum, einer höheren Besteuerung großer Erbschaften und der Nicht-Erschwerung des Betriebsüberganges im Erbschaftsfall insbesondere für kleine und mittelständische Unternehmen. Ein wichtiger Bestandteil der Reform ist, dass sich künftig die Bewertung aller Vermögensarten einheitlich am wirklichen Wert orientiert. Dadurch wird die Erbschaftsteuer künftig eine ehrliche und gerechte Bemessungsgrundlage bekommen. Der persönliche Freibetrag für Ehegatten wird um über 60 Prozent auf künftig 500.000 Euro angehoben, der Freibetrag für Kinder auf 400.000 Euro nahezu verdoppelt und der Freibetrag für Enkel mit künftig 200.000 Euro gegenüber dem geltenden Recht fast vervierfacht. Zusätzlich bleibt Wohneigentum steuerfrei, das der überlebende Ehegatte zehn Jahre selbst nutzt, also weder vermietet, verpachtet oder verkauft. Bei Übertragung des elterlichen Wohneigentums an Kinder ist diese Steuerbefreiung auf insgesamt 200 qm beschränkt. Hervorzuheben ist die weitgehende Gleichstellung eingetragener Lebenspartner mit Ehegatten, die die SPD gegenüber CDU/ CSU durchgesetzt hat. Dies betrifft unter anderem den persönlichen Freibetrag von 500.000 Euro, den besonderen Versorgungsfreibetrag von 256.000 Euro und auch die Steuerfreiheit selbstgenutzten Wohneigentums. Die unveränderte Zuordnung eingetragener Lebenspartner zur Steuerklasse III, an der die Union aus ideologischen Gründen festhält, ist daher nur bei höheren Vermögen relevant. Bei Erwerbern der Steuerklassen II und III stehen höhere persönliche Freibeträge (20.000 Euro statt 10.300 Euro bzw. 5.200 Euro) erhöhten Steuersätzen gegenüber. Tendenziell wird dies zu einer künftig höheren Steuerbelastung führen. Leider war gerade der CSU die Steuerfreiheit der Übertragung selbst hochwertigen Grundvermögens an Ehegatten und Kinder politisch wichtiger als eine maßvolle Besserstellung der Geschwister und deren Kinder gegenüber dem Gesetzentwurf. Mit der von der SPD angestrebten Absenkung der oberen Tarifstufen wäre eine Abmilderung der Steuersätze der Steuerklasse II auf Kosten der Empfänger von Millionenvermögen aller Steuerklassen finanzierbar gewesen. Für Firmenerben wird es zukünftig zwei Optionen geben, deren Wahl bindend ist, as heißt nachträglich nicht geändert werden kann.
  • Option 1: Firmenerben, die den ererbten Betrieb im Kern sieben Jahre fortführen, werden von der Besteuerung von 85 Prozent des übertragenen Betriebsvermögens verschont. Voraussetzung dafür ist, dass eine Lohnsumme von 650 Prozent im Gesamtzeitraum (durchschnittlich also fast 93 Prozent) erhalten bleiben. Eine weitere Voraussetzung ist, dass das im Betrieb befindliche Verwaltungsvermögen (z. B. an Dritte überlassene Grundstücke, Kunstwerke, Edelsteine, Wertpapiere) nicht höher als 50 Prozent ist.
  • Option 2: Firmenerben, die den ererbten Betrieb im Kern zehn Jahre fortführen, werden komplett von der Erbschaftsteuer verschont. Voraussetzung ist, dass die Lohnsumme der zum Erbzeitpunkt entspricht. Außerdem darf sich zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs nicht mehr als 10 Prozent Verwaltungsvermögen im Betriebsvermögen befinden. Es soll verhindert werden, dass Verwaltungsvermögen kurz vor der Übertragung entnommen und dann wieder dem Betrieb zugeführt wird. Diese 10-prozentige Grenze war uns sehr wichtig, weil dadurch hohe Steuerausfälle nicht zu befürchten sind.
Zudem schaffen wir mit der Erbschaftssteuer eine moderne und verfassungsgemäße Bewertungsgrundlage für Vermögen. Dies ist ein wichtiger Schritt zur Wiedererhebung der Vermögensteuer, die wir im Sinne von nachhaltiger Politik und mehr Steuergerechtigkeit brauchen.

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