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Schwangerschaftskonflikte

Veröffentlicht am 15.05.2009 in Anträge

Am 13. Mai 2009 hat der Deutsche Bundestag über mehrere Gesetzentwürfe und Anträge zur diskutiert. Dabei ging es um die schwierige Situation vor und nach der Diagnose einer eventuellen Behinderung des Kindes und um die so genannte medizinische Indikation.

Während es beim Schwangerschaftsabbruch bis zu zwölften Woche eine Pflichtberatung gibt, wird bei einer medizinischen Indikation das Recht auf eine psychosoziale Beratung viel zu selten wahrgenommen.

Die Debatte um eine mögliche Gesetzesänderung beruhte auf ethischen Gewissensgrundsätzen. Deshalb diskutiert der Bundestag nicht entlang von Fraktionsgrenzen. Ich habe dabei zugunsten eines Gesetzentwurfes gestimmt, auf den sich einige Abgeordnete der SPD, der Grünen, der CDU und der FDP geeinigt haben. Eine andere Gruppe von SPD-Abgeordneten hatte gemeinsamen mit Teilen der Grünen-Fraktion einen weiteren Gesetzentwurf vorgelegt.

Es geht in dem von mir unterstützten Gesetzentwurf um eine Verpflichtung der Ärztinnen und Ärzte, nicht der Frauen. Frauen brauchen in dieser schwierigen Situation neben der medizinischen Beratung durch Ärztinnen und Ärzte unbedingt auch eine psychosoziale Beratung durch Beratungsstellen. Das ist in der schwierigen Konfliktsituation, in der eine eventuelle Behinderung des Kindes festgestellt wurde, eine wichtige Hilfe und Chance, kein Zwang. Wichtig ist: Auch im Falle der von mir unterstützten gesetzlichen Verankerung psychosozialer Beratung und einer dreitägigen Beratungszeit zwischen Diagnose und medizinischer Indikation bleibt die Entscheidung über einen Schwangerschaftsabbruch bei der Frau. Es geht um Unterstützung, Hilfe und Beratung. Das kommt dem ungeborenen Kind zu Gute, denn das Leben des Kindes kann man nur mit der schwangeren Frau schützen und nicht gegen sie.

Die Beratung muss ergebnisoffen stattfinden – die Frau darf weder zu der einen oder anderen Entscheidung gedrängt werden. Vielmehr geht es mir darum, dass die betroffene Frau eine Entscheidung treffen kann, mit der sie später leben kann. Jede Frau muss das Recht auf eine mindestens dreitägige Bedenkzeit haben. Uns geht es um eine ethische Frage, um die Betonung, dass auch behindertes Leben gleichwertiges und gelingendes Leben ist. Wir müssen dafür sorgen, dass jede betroffene Frau oder jedes Paar sich umfassend informieren kann, um sich beispielsweise auch für ein Leben mit einem behinderten Kind entscheiden zu können.

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