Landesregierung beschließt Begrenzung von Mieterhöhungen - Neue Kappungsgrenze soll in 45 Gemeinden landesweit gelten
Nachdem die Landesregierung auf ihrer gestrigen Kabinettssitzung eine Rechtsverordnung zur Absenkung der sogenannten Kappungsgrenze für die öffentliche Anhörung freigegeben hat, weist die SPD-Abgeordnete Gabi Rolland darauf hin, dass damit Mieterhöhungen auch in Freiburg künftig stärker eingeschränkt werden. Innerhalb von drei Jahren sind dann nicht mehr Erhöhungen um 20% zulässig, sondern nur noch bis 15%. Mit diesem Instrument sollen Bestandsmieterinnen und -mieter besser vor unangemessen hohen Mietsteigerungen geschützt werden, so die Sozialdemokratin. Rolland führt weiter aus: „Das sozialdemokratisch geführte Wirtschaftsministerium schafft jetzt die Voraussetzungen für einen besseren Mieterschutz in Freiburg. Gut, dass diese Art der Mietpreisbremse für Bestandsmieten jetzt kommt. Das ist bei uns besonders wichtig, damit Wohnen bezahlbar bleibt."
Nach dem gestrigen Kabinettsbeschluss soll nun die Stadt Freiburg innerhalb von sechs Wochen Stellung nehmen. Nach der Auswertung der Stellungnahmen beschließt das Kabinett erneut. Die Rechtsverordnung soll noch im zweiten Quartal 2015 in Kraft treten. Im Laufe des Jahres rechnet die Landesregierung auch mit einem Beschluss des Deutschen Bundestags zur sogenannten Mietpreisbremse, die Neuvermietungsmieten nach oben begrenzen soll, nämlich auf maximal 10% über der ortsüblichen Vergleichsmiete. Auch in diesem Fall muss die Landesregierung dann per Rechtsverordnung feststellen, wo diese Mietpreisbremse zur Anwendung kommen darf und wo nicht.
Hintergrund des Kabinettsbeschlusses ist eine Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch, nach der die Länder ermächtigt werden, gegen überbordende Mieterhöhungen in bestimmten, vom Wohnungsmangel besonders betroffenen Gemeinden mit einer Rechtsverordnung vorzugehen. So kann die Landesregierung festlegen, dass die Bestandsmieten in diesen Gemeinden innerhalb von drei Jahren nur noch um maximal 15% erhöht werden dürfen – maximal jedoch bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete.
In den vergangenen Wochen hat die Landesregierung mit Hilfe des Statistischen Landesamts festgestellt, in welchen Gemeinden Baden-Württembergs die vom Bundesgesetz vorgegebenen Voraussetzungen für diese reduzierte Kappungsgrenze vorliegen.
Das Bundesgesetz schreibt vor, dass die reduzierte Kappungsgrenze nur dort vorgeschrieben werden darf, wo eine besondere Gefährdung der ausreichenden Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen gegeben ist. Diese Voraussetzungen sind in Freiburg erfüllt, da der sogenannte Wohnungsversorgungsgrad unter 100% liegt. Hinzu kommt, dass die Mieten überdurchschnittlich hoch ausfallen und ein besonders hoher Anteil des hiesigen Nettoeinkommens für die Miete aufzuwenden ist.